Schulordnung
Diese Schulordnung basiert auf dem Schulgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 15. Dezember 2006 und den geltenden Rechtsvorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Sie gilt für Schüler, Lehrkräfte und Mitarbeiter sowie für Besucher und Gäste. Die verwendete Bezeichnung ,,Schüler“ schließt Personen beiderlei Geschlechts und ebenso Auszubildende ein.
Diese Schulordnung dient:
der Durchsetzung von Disziplin und Ordnung als unverzichtbare Basis für Unterricht als eine Voraussetzung für ein problembewusstes und solidarisches Handeln dem Schutz von Leben und Gesundheit der Sicherung und Unversehrtheit materieller Werte als eine Grundlage zur allseitigen Weiterentwicklung der Schule.
1. Verhalten während des Unterrichts, davor und danach sowie in den Pausen
Jeder Schüler ist an das Zeitregime der Schule gebunden. Er hat mit dem Stundenbeginn unterrichtsbereit zu sein sowie alle geforderten Unterrichtsmaterialien bereit zu halten.
Jeder Schüler hat sich eigenverantwortlichauf den Unterricht vorzubereiten, Aufzeichnungen zu führen und die Hausaufgaben vollständig zu erledigen.
Lehrkräfte haben gegenüber Schülern im Rahmen ihres Bildungs- und Erziehungsauftrages Weisungsrecht.
Zur Durchsetzung von Disziplin und Ordnung sind die weiteren Mitarbeiter der Schule befugt, ebenfalls Weisungen zu erteilen.
Jede Freistellung vom Unterricht aus persönlichen Gründen ist zum frühestmöglichen Termin (bei Auszubildenden mit Kenntnisnahme des Ausbildungsbetriebes) beim Klassenleiter/Tutor zu beantragen. Alles Weitere regeln die verantwortlichen Lehrkräfte.
Ein vorzeitiges Verlassen des Unterrichts ohne Genehmigung der zuständigen Lehrkraft gilt grundsätzlich als unentschuldigtes Fehlen und ist entsprechend zu ahnden. Das stundenweise Verlassen des Unterrichtes wird rückwirkend nicht entschuldigt.
Jeder Schüler hat bei Fernbleiben vom Unterricht umgehend die Schule mit Angabe der Gründe und voraussichtlicher Dauer zu benachrichtigen. Ärztliche Bescheinigungen bzw. deren Kopien sind innerhalb von drei Tagen nach Beginn des Fernbleibens dem Klassenlehrer/Tutor vorzulegen.
Der Klassenlehrer informiert den Ausbildungsbetrieb/die Ausbildungsstätte – bei minderjährigen Schülern die Erziehungsberechtigten – über Verstöße gegen die Anwesenheitspflicht von Schülern und gegen die Schulordnung und dokumentiert dieses.
Schüler haben sich rechtzeitig und umfassend über den Stunden- und Vertretungsplan zu informieren. Bei Nichterscheinen der Lehrkraft zum Unterricht hat der Klassensprecher im Verhinderungsfall ein Stellvertreter – das Sekretariat zu informieren. Die Klasse wartet auf weitere Anweisungen vor bzw. im Klassenraum.
Die unterrichtende Lehrkraft entscheidet, ob eine Klasse in der Pause im Unterrichtsraum verbleiben kann und übernimmt die Verantwortung.
Fachräume, Labore und die Sporthallen dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Lehrkraft betreten und genutzt werden. Für den Aufenthalt und das Verhalten in Fachräumen, Laborräumen und den Sportstätten gelten besondere Festlegungen. Hierzu wird durch den jeweiligen Fachlehrer aktenkundig belehrt.
Alle Räume sind nach einer Nutzung im ordentlichen Zustand zu verlassen. Der täglich letzte Nutzer hat die Stühle hochzustellen, die Tafel zu säubern, alle Fenster zu schließen, die Abfälle in die entsprechenden Abfallbehälter zu werfen und ggf. die Sonnenschutzrollos hochzufahren.
In speziellen Fachräumen sind die Fenster mit Vorhängen oder Lamellen gegen die Sicht von außen zu sichern. Einzelne Verantwortlichkeiten regelt die Lehrkraft bzw. der Klassenlehrer (Ordnungsdienst).
Bei Unterrichtsbeginn sind alle Stühle von den Tischen zu nehmen.
Die Ordnung zur Nutzung digitaler Endgeräte des Regionalen Beruflichen Bildungszentrums Greifswald ist, in der jeweils aktuellen Fassung, als Anlage (Anlage 1) Teil dieser Schulordnung und verpflichtend einzuhalten.
Der besonderen Beachtung und Kontrolle unterliegen folgende Regeln:
– Das Rauchen und/oder der Konsum von Zigaretten, Tabakerzeugnissen, E-Zigaretten, E-Shishas und das Mitführen oder der Konsum von Drogen oder drogenähnlichen Substanzen oder Alkohol oder alkoholbeinhaltende Getränke ist auf dem gesamten Schulgelände und vor sowie während aller schulischer Veranstaltungen (auch am außerschulischen Lern- oder Ausbildungsort) verboten. Zuwiderhandlungen können schulrechtliche, straf- und/oder zivilrechtliche Folgen haben.
– Zur Respektierung und Durchsetzung der gesetzlichen Regelungen sind alle Schüler, Lehrkräfte und Mitarbeiter verpflichtet, diese Regelung durchzusetzen, wobei Probleme kollektiv zu lösen sind.
– Das Mitbringen von Waffen oder waffenähnlichen Gegenständen, von Reizgas, Feuerwerks- und anderen Explosivkörpern ist streng verboten und disziplinarisch zu ahnden. Strafrechtliche Konsequenzen bleiben davon unberührt.
2. Verhalten auf Parkplätzen, Abstellflächen, dem Schulhof und weiteren zum Schulgelände gehörenden Flächen
PKW und Krafträder können entsprechend der Parkordnung auf den gekennzeichneten Schulparkplätzen vorbehaltlich freier Plätze abgestellt werden. Es gilt die StVO. Alle Nutzer haben sich um eine konfliktfreie und regelgerechte Ordnung auf dem Parkplatz zu bemühen.
Gekennzeichnete Lehrkräfte- und Behindertenparkplätze dürfen nur zweckgebunden genutzt werden.
Fahrräder sind an den dafür vorgesehenen Plätzen abzustellen und zu sichern. Die Schule haftet nicht bei Diebstahl und Beschädigungen. Das Anlehnen von Fahrrädern an Hauswände, Zäune und Bäume ist nicht gestattet.
Auf dem gesamten Schulgelände erfolgt die Entsorgung von Abfällen in die dafür vorgesehenen Behälter. Bei entsprechenden Möglichkeiten ist auf Wertstofftrennung zu achten.
3. Brand- und Katastrophenschutz
Belehrungen zum Verhalten in besonderen Gefährdungsbereichen sind auf der Grundlage spezieller Ordnungen jeweils zum Schuljahresbeginn bzw. bei erstmaliger Nutzung in Verantwortung der Lehrkraft durchzuführen und zu dokumentieren. Die betreffenden Bereiche spezieller Ordnungen werden durch die Schulleiterin festgelegt.
Das zweckentfremdete Verwenden oder das Beschädigen von Brand- und Katastrophenschutzmitteln ist verboten und führt grundsätzlich zu einer Disziplinarmaßnahme.
Im Katastrophen-/Evakuierungsfall trägt die jeweils tätige Lehrkraft die Verantwortung für die Klasse. Während der Pause ist diejenige Lehrkraft zuständig, die in der folgenden Stunde unterrichten würde. Die Öffnung von Panikverschlüssen an Außentüren ist grundsätzlich nur im Katastrophenfall gestattet.
Weiteres regeln die Flucht- und Rettungspläne der Schule.
4. Versicherungsschutz und Haftung
Der Unfall-Versicherungsschutz für Schüler erstreckt sich auf den direkten Schulweg, auf das Schulgelände in der Unterrichtszeit und den berechtigten Wartezeiten, sowie auf Unterrichts- und Schulveranstaltungen außerhalb der Schule und notwendige Hin- und Rückwege.
Jeder Unfall auf dem Schulgelände, auf dem Schulweg oder bei Schulveranstaltungen ist dem zuständigen Lehrer und im Schulbüro der Schule anzuzeigen. Versicherungsschutz besteht nur, wenn bei notwendigem Arztbesuch der Durchgangsarzt aufgesucht wird.
Der pflegliche Umgang mit Mobiliar, Unterrichtsmitteln und den Räumlichkeiten ist eine Grundpflicht aller Schüler. Wer Schuleigentum grob fahrlässig oder vorsätzlich beschädigt, wird zum Schadenersatz verpflichtet.
Die Schule haftet nicht für Wertgegenstände sowie anderes persönliches Eigentum. Für in Verwahrung gegebene Wertgegenstände während des Sportunterrichts übernimmt die Schule die Haftung.
Ein Diebstahl ist sofort der unterrichtenden Lehrkraft und im Schulbüro zu melden.
Auf den Schulparkplätzen übernimmt die Schule keine Haftung für eventuelle Schäden jeglicher Art.
Anhang zur Schulordnung: Ordnung zur Nutzung digitaler Endgeräte
Digitale Endgeräte wie Smartphones, Tablets, Smartwatches usw. sind für viele ein ständiger Begleiter im Alltag. Das ist auch in Ordnung so, denn sie sind in vielerlei Hinsicht sehr nützlich!
Bei der Nutzung ergeben sich aber auch einige Probleme: Beispielsweise können strafbare Inhalte verbreitet (z. B. in Bildern oder in Videos) oder Schüler/-innen werden durch Nutzung der Geräte in digitalen Umgebungen gemobbt. Im Unterricht lenkt die Nutzung der Geräte möglicherweise vom Lernen ab.
In Zukunft gelten innerhalb der Schulordnung folgende Regeln für die Verwendung von digitalen Endgeräten im RBB Greifswald.
Eine Nichtbeachtung ist jeweils ein Verstoß gegen die Schulordnung und wird, je nach der Schwere, mit entsprechenden Ordnungsmaßnahmen geahndet.
Regeln zur Nutzung digitaler Endgeräte
Regel 1: Digitale Endgeräte dürfen in die Schule mitgebracht werden.
Regel 2: Während der Unterrichtszeiten darf es durch die digitalen Endgeräte (Smartphones, Tablets, …) zu keiner Störung des Lehr- und Lernprozesses kommen. Sie sind in einen komplett geräuschlosen Zustand zu versetzen.
Abweichungen – wie z.B. das Verbleiben der Smartphones, Kopfhörer in den Taschen o. Ä. während des Unterrichts – werden in den Fachkonferenzen festgelegt, mit der Schulleitung abgestimmt und den entsprechenden Klassen mitgeteilt.
Regel 3: Digitale Endgeräte dürfen im Unterricht nur mit Erlaubnis der Lehrperson zu Lernzwecken genutzt werden. Bei der Arbeit mit den Geräten sind die Anweisungen der Lehrperson zu beachten.
Regel 4: Bei wiederholten Verstößen gegen die Regeln 2 und 3 wird die Schülerin oder der Schüler des Unterrichts verwiesen.
In einem anschließenden Gespräch (Anhörung) mit dem Fachlehrer, Klassenlehrer und einem Vertreter der Schulleitung werden Ordnungsmaßnahmen festgelegt. Bei Auszubildenden werden der Ausbildungsbetrieb und bei minderjährigen Schülern/Auszubildenden zusätzlich
auch noch die Erziehungsberechtigten informiert.
Regel 5: Während der Klassenarbeiten, Klausuren und Prüfungen ist die Verwendung sowie das „am Leib tragen“ von digitalen Endgeräten (Smartphones, Tablets, SmartWatches, Kopfhörer …) verboten.
Sie werden gesammelt im Raum abgelegt.
Eine Missachtung dieser Vorgabe wird grundsätzlich als Täuschungsversuch gewertet und entsprechend geahndet! (§8 Abs.2 Berufsschulverordnung – BSVO M-V, §23 APVO M-V 2019)
Ausnahmen (auch in Lernerfolgskontrollen oder wie z.B. die Nutzung bestimmter Taschenrechner und Braille-Zeile) müssen von der jeweiligen Lehrperson vorab genehmigt werden.
Regel 6: Das Erstellen und Verbreiten von Bildern, Videos, Textmitteilungen, Sounddateien, Mitschnitten von Videokonferenzen o.ä. ist ohne Erlaubnis der Lehrperson und der Person, die auf den Aufnahmen zu sehen/hören ist, generell nicht erlaubt. Das Urheberrecht ist dabei in jedem Fall zu berücksichtigen.
Regel 7: Wenn der konkrete Verdacht besteht, dass sich auf dem digitalen Endgerät strafbare Inhalte befinden (z.B. Bilder oder Videos von Gewaltdarstellungen, mit nationalsozialistischem Gedankengut, rassistischen, diskriminierenden oder verletzenden Inhalten …) wird das Gerät temporär sichergestellt und seitens der Schule die Polizei informiert.
Regel 8: Im Rahmen des digitalen Unterrichts verwendet unsere Schule das aktuelle Lernmanagementsystem des Landes Mecklenburg-Vorpommern sowie ein entsprechendes Videokonferenztool. Im Falle von Videounterricht ist die Videokamera in Absprache mit der Lehrperson einzuschalten. Fehlende technische Voraussetzungen sind der Lehrperson vor dem Unterricht bekanntzugeben.
Schüler/-innen, die sich trotz Vorhandensein technischer Voraussetzungen auch auf mehrfache Nachfrage nicht melden, gelten als unentschuldigt.
Mit Beschluss der Schulkonferenz am 05.05.2022 sind diese Regeln im Rahmen der Schulordnung für den Umgang mit digitalen Endgeräten für uns am RBB Greifswald bindend!





